BGH: Bearbeitungsgebühren für Darlehen unwirksam

Teil 2 –

Der für das Bankenrecht zuständige elfte Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat jüngst in zwei parallel ergangenen Grundsatzurteilen die verbraucherfreundliche Rechtsprechung von neun Oberlandesgerichten bestätigt und Bearbeitungsentgelte bei Krediten für unzulässig erklärt. Die Urteile werden erhebliche praktische Auswirkungen haben, denn die Darlehensnehmer haben einen Anspruch auf Rückerstattung dieser Gebühren, die im Einzelfall bis zu 3,5 Prozent des Nettodarlehensbetrages ausmachen können. Ungeklärt ist bislang, ob die Rückforderung auch bei Verträgen die vor 2011 abgeschlossen wurden, noch möglich ist. Hier stellt sich die Frage, ob Ansprüche gegebenenfalls schon verjährt sind. Strittig ist diesbezüglich die Frage, wann die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Im Einzelfall kann daher Eile geboten sein, um die Durchsetzbarkeit der Ansprüche zu sichern.

Verjährungsfragen noch ungeklärt

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In unserem Teil 1 dieser Artikelserie haben wir dargestellt, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen gegebenenfalls sogenannte Bearbeitungsgebühren von der Bank zurückgefordert werden können. Nach den hochaktuellen Urteilen des elften Zivilsenates des Bundesgerichtshofes werden sich Banken und Sparkassen nun möglicherweise in erheblichem Maße den Rückforderungs-ansprüchen ihrer Kunden ausgesetzt sehen. Es zeichnet sich allerdings schon jetzt die Tendenz ab, dass die Kreditinstitute nun versuchen, sich bei älteren Kreditverträgen auf Verjährung zu berufen. Noch in diesem Jahr wird der Bundesgerichtshof entscheiden, ob er auch im Hinblick auf die Verjährung seine verbraucherfreundliche Rechtsprechung fortsetzen wird. Dabei handelt es sich im Kern um eine Rechtsfrage, die von den Instanzengerichten bislang noch uneinheitlich beurteilt wird:

Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Gläubiger Kenntnis von seinem Anspruch erlangt hat. Uneinheitlich wird von den Gerichten bislang die Frage beantwortet, ob in den vorliegenden Fällen dabei auf die Kenntnis von der Zahlung abzustellen ist. Nach dieser bankenfreundlichen Auslegung wären Erstattungsansprüche ausgeschlossen, wenn das Bearbeitungsentgelt vor dem 1. Januar 2011 gezahlt wurde (so etwa das Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2012, 55 C 3594/12).

Nach unserer Ansicht ist auch der Rückerstattungsanspruch von Bearbeitungsentgelten, die vor 1. Januar 2011 gezahlt wurden, nicht verjährt, zumindest solange noch nicht die absolute Verjährung eingetreten ist. Die dreijährige Verjährungsfrist kann unseres Erachtens erst dann zu laufen beginnen, wenn es dem Anspruchsinhaber ohne weiteres zuzumuten ist, Klage zu erheben. Dies war jedoch wegen der bislang umstrittenen und damit unsicheren Rechtslage gerade nicht der Fall. Diese Ansicht scheint auch der für das Bankenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes zu vertreten (BGH, Urteile vom 20.01.2009, XI ZR 504/07 und 15.06.2010, XI ZR 309/09). Demnach beginnt die Verjährungsfrist erst dann zu laufen, wenn nach Klärung einer umstrittenen Rechtslage eine Klageerhebung im Einzelfall zumutbar ist. Dies dürfte allerdings allerfrühestens ab 2011 der Fall gewesen sein, als etwa das Oberlandesgericht Celle in seinem Beschluss vom 13. Oktober 2011, 3 W 86/11, Kreditbearbeitungsentgelte für unzulässig erachtete. Nach dieser verbraucherfreundlichen Ansicht dürfte die Verjährung auch für Altverträge frühestens zum 31. Dezember 2014 eintreten. Dieser Ansicht haben sich bereits einige Gerichte angeschlossen (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.06.2013, Az.: 30 C 56/13, AG Stuttgart, Urteil vom 20.03.2013, Az.: 1 C 39/13, AG Bonn, Urteil vom 13.06.2013, 102 C 262/12 und LG Stuttgart, Urteil vom 05.02.2014, 13 S 126/13). Spätestens nach zehn Jahren sind etwaige Ansprüche jedoch verjährt, wobei darauf zu achten ist, dass diese Verjährungsfrist taggenau und nicht erst mit Ablauf des Jahres endet.

Die endgültige Entscheidung dieser Rechtsfrage liegt nunmehr beim Bundesgerichtshof. Dort sind bekanntermaßen derzeit unter den Aktenzeichen XI ZR 348/13 und XI ZR 380/13 zwei Revisionsverfahren anhängig.

Sollten Sie ebenfalls Bearbeitungsgebühren für Ihre Kredite gezahlt haben, empfehlen wir, gerade im Hinblick auf die aktuell noch unklare Verjährungsfrage, Ihre Rückerstattungsansprüche von einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Dies gilt erst recht, wenn Ihre Bank oder Sparkasse Ihren Rückforderungsanspruch bereits abgelehnt hat.

 

Artikel zum Download und Drucken als PDF-Datei:

Bearbeitungsgebühren bei Krediten – Teil 2

 

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Ansprechpartner: RA Christian Mertsch,  RA Christoph R. Schwarz