LG Heilbronn: Schiffsfonds nicht für die Altersvorsorge

Werden geschlossene Schiffsbeteiligungen als geeignete Kapitalanlage für die Altersvorsorge empfohlen, so liegt regelmäßig eine fehlerhafte Anlageberatung vor und es stehen Schadensersatzansprüche des Anlegers im Raum.

So hat jüngst das Landgericht Heilbronn, 6 O 299/13, einem Anleger Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung zugesprochen (nicht rechtskräftig). Der Kläger hatte 2007 auf die Anlageberatung seiner Bank hin insgesamt EUR 450.000 in geschlossenen Fonds angelegt. Er hatte dieses Geld als Altersvorsorge vorgesehen. Von den Erträgen wollte er seinen Lebensunterhalt bestreiten. Dieses Vorhaben scheiterte jedoch, denn statt den in Aussicht gestellten Erträgen, erlitt er drastische Verluste.

Für das Anlageziel der Altersvorsorge hätten die geschlossenen Beteiligungen aber nicht empfohlen werden dürfen, urteilte das Landgericht Heilbronn. Denn Schiffsfonds seien zur Altersvorsorge von Anfang an ungeeignet gewesen. Wegen nicht anlegergerechter Beratung verurteilte das Landgericht dementsprechend die beklagte Bank zur Rückzahlung des angelegten Kapitals Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der geschlossenen Beteiligungen zuzüglich entgangener Zinsen.

Unklar ist nach letzten Pressemitteilungen (SWR- Landesschau Aktuell)  bislang noch, ob die beklagte Volksbank in die Berufung gehen wird. Allerdings liegt das Landgericht Heilbronn in seiner Urteilsbegründung auf einer Linie mit dem höchsten deutschen Gericht. So hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes nämlich bereits 2012 in einem Urteil ausgeführt:

„Zwar mag eine unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko für eine ergänzende Altersvorsorge nicht schlechthin oder generell ungeeignet sein.  Wird jedoch eine “sichere” Anlage für Zwecke der Altersvorsorge gewünscht, so kann die Empfehlung einer solchen Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos schon für sich genommen fehlerhaft sein.“  (BGH, Urteil vom 6.12.2012,  III ZR 66/12).

Der Bundesgerichtshof bleibt damit seiner anlegerfreundlichen Linie treu. Unter anderem hatte der ebenfalls zuständige dritte Senat schon im Jahre 2010 die Grenzen für eine Geeignetheit zur Altersvorsorge bei geschlossenen Fondsbeteiligungen sehr eng gezogen (BGH, Urteil vom 08.07.2010, III ZR 249/09)

Der Bundesgerichtshof führt dort aus:

„Da die hier empfohlene Fondsanlage – worauf der Beklagte den Kläger unter Bezugnahme auf entsprechende Angaben im Anlageprospekt hingewiesen haben will – sogar (im „Extremfall“) ein „Totalverlustrisiko“ aufwies, durfte diese Beteiligung nicht als praktisch (weitgehend) „risikofrei“ und mithin „sichere“, zur Altersvorsorge geeignete Kapitalanlage eingeordnet werden. Gegenteiliges hat der Beklagte in den Vorinstanzen auch nicht geltend gemacht.“

Auch andere Land- und Oberlandesgerichte liegen schon lange auf dieser Linie. Und das – wie auch der Bundesgerichtshof in den zuvor zitierten Entscheidungen – nicht nur bei Schiffsfonds. Trotz der dahinter stehenden Sachwerte sind nämlich auch geschlossene Immobilienfonds als sichere Anlage zur Altersvorsorge ungeeignet. So entschieden etwa das OLG Frankfurt, Urteil vom 08.05.2007, 10 U 105/06, das OLG Köln, Urteil vom 23.12.2011, 20 U 167/11 oder etwa das OLG München, Urteil vom 30.05.2006, 19 U 5914/05 in die gleiche Richtung.

Wurde auch Ihnen eine geschlossene Fondsbeteiligung für die Altersvorsorge empfohlen? Sie können uns gerne für ein unverbindliches Gespräch kontaktieren.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Christian Mertsch, Rechtsanwalt Christoph R. Schwarz