Aquila HydropowerINVEST – Investition in Wasserkraftwerke

Die Fondsreihe „Aquila HydropowerINVEST“ wurde vom Emissionshaus Aquila Capital aufgelegt und war Teil von Fondsbeteiligungen im Segment der Erneuerbaren Energien. Das Kapital der Fonds wurde in Wasserkraftwerke investiert.

So wurde etwa das Kapital der Anleger des Fonds Aquila HydropowerINVEST IV GmbH & Co. KG um das Jahr 2013 herum  in fünf Wasserkraftwerke in der Türkei investiert.  Die geplante Laufzeit des Fonds betrug 10 Jahre. Die Fondsbeteiligung wurde unter anderem von der Fürst Fugger Privatbank AG, anderen Banken und freien Vermittlern vertrieben.

Geworben wurde bei den Anlegern mit jährlichen Ausschüttungen beginnend mit 2 Prozent im Jahre 2013, 3,75 Prozent ab 2014, ansteigend auf 7,75 Prozent ab dem Jahr 2015. Die Gesamtrendite sollte bei etwa 201% liegen. Diese Kalkulationen wurden bisher massiv verfehlt. Auf der Strecke blieben die Anleger, denn der tatsächliche Verlauf des Investments war mehr als enttäuschend. Eine mögliche Basis für die Einschätzung der zukünftigen Entwicklung eines Fonds und damit indirekt auch der Werthaltigkeit bietet häufig der sogenannte Zweitmarktkurs. Denn hier kann man sehen, zu welchem Kurs Käufer bereit wären in den Fonds zu investieren. Oftmals bildet der gehandelte Preis nämlich den Marktwert in Form von Chance und Risiko ab. Der letzte bekannte Preis datiert aus dem 3. Quartal 2019 und lag bei 15 % der jeweiligen Nominaleinlage.

Diese massive Abweichung von Plan- und Istverlauf des Fonds sollte Anleger dazu veranlassen dringend überprüfen zu lassen, ob Sie möglicherweise nicht ordnungsgemäß auf die erheblichen Risiken einer solchen Beteiligung hingewiesen wurden, etwaige Prospektfehler vorliegen und sie sich ihr Geld daher im Wege des Schadensersatzes zurückholen können.

Denn neben möglicherweise vorliegenden Beratungsmängeln gibt es beim vorliegenden Fonds auch Anhaltspunkte, dass der Prospekt fehlerhaft war und mithin nicht dazu geeignet ist den potentiellen Anleger ordnungsgemäß aufzuklären. Ausweislich des Urteils des Oberlandesgerichts Celle vom 13.06.2019 fehlten im Prospekt wesentliche Angaben zum Investorenkreis und zur Solvenz der Mitinvestoren. Diese Angaben waren nach Ansicht des Senats aber erforderlich, damit ein Anleger das Risiko einschätzen könne, „ob sich das Projekt überhaupt verwirklichen lassen würde“.  Denn der Erfolg des Fonds hing auch wesentlich von einer Fremdfinanzierung ab. Das Projekt konnte nämlich nur erfolgreich verlaufen, wenn die geplante Fremdfinanzierung in Höhe von 35,86 % auch tatsächlich aufgebracht werden kann. Dies kann ausweislich des Urteils aber nur dann beurteilt werden, wenn auch klar ist, welche weiteren / institutionellen Investoren am  Projekt beteiligt sein würden. Aussagen hierzu traf der Prospekt aber nicht. Vielmehr waren die weiteren Investoren sogar bei der Prospektlegung noch gar nicht verbindlich gefunden. Darauf hätte eindeutig hingewiesen werden müssen, was ausweislich des Senates aber nicht erfolgte. Das Gericht führt dazu aus:

„Diese Lücken in der Darstellung des Anlagekonzepts sind auch offensichtlich. Nach dem Prospekt hing der Erfolg der Fondsgesellschaft davon ab, dass externe Investoren fast das Doppelte an Eigenkapital für den Erwerb der Anlageobjekte aufbringen würden wie die Fondsgesellschaft selbst. Im Prospekt findet sich dennoch überhaupt keine nähere Aussage, die Rückschlüsse darauf erlaubt, ob es sich bei der dahingehenden Annahme um mehr als nur eine vage Hoffnung handelte“.

Gerne informieren wir Sie, ob in Ihrem Fall  Erfolgsaussichten bestehen. Zögern Sie nicht Kontakt aufzunehmen. Gerne rufen wir Sie auch an, wenn Sie uns eine kurze Nachricht zukommen lassen.

Merkmale  Geschlossener Fondsbeteiligungen

Die Anleger einer geschlossenen Fondsbeteiligung tragen stets die unternehmerischen Risiken der Fondsgesellschaft. Sie werden Kommanditist einer GmbH & Co. KG entweder direkt oder mittelbar über eine Treuhandgesellschaft. Das für den Anleger wohl bedeutendste Risiko ist der Verlust des investierten Kapitals. Der Anlagebetrag selbst wird nämlich nur über die Ausschüttungen zurückgezahlt. Ob und in welcher Höhe diese jedoch erfolgen, hängt allein von dem wirtschaftlichen Verlauf der Fondsgesellschaft ab. Selbst die erhaltenen Ausschüttungen können unter Umständen bei Aufleben der Kommanditistenhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB sogar noch viele Jahre später wieder zurückgefordert werden.

Kommanditbeteiligungen zeichnen sich zudem durch eine mangelnde Fungibilität aus. Da die Beteiligungen nur sehr eingeschränkt handelbar sind, kann sich der Anleger von diesen Investments nicht ohne weiteres wieder trennen, um wieder über das eingesetzte Kapital verfügen zu können. Dies gilt erst recht, wenn sich die Fondsgesellschaft erst einmal in wirtschaftlicher Schieflage befindet. Wenn überhaupt, so ist eine Veräußerung über den sogenannten Zweitmarkt dann nur noch zu einem Bruchteil des Nominalbetrages möglich.

Daneben gibt es noch eine Reihe weiterer spezifischer Risiken wie beispielsweise das Einnahmerisiko, das Währungsrisiko, das Betriebskostenrisiko und das Fertigstellungsrisiko. In aller Kürze ist etwa exemplarisch Folgendes zum Währungsrisiko zu sagen:

Bei den meisten Geschlossenen Fondsbeteiligungen wurden die Gelder zur Gründung und zum Betrieb des „Fonds“ zum einen durch Fremdkapital (in der Regel Hypothekendarlehen) und durch Eigenkapital bereitgestellt. Das Eigenkapital wird zum ganz überwiegenden Teil durch das bei den Anlegern eingeworbene Kapital gestellt. Nur zu einem meist sehr geringen Teil beteiligen sich an den Fonds die beteiligten Gesellschaften mit Eigenkapital. Da die Fremdfinanzierung häufig in Fremdwährungen erfolgte, bestanden von Anfang an erhebliche Währungsrisiken. Die jeweilige Auswirkungen hängen dabei im Einzelfall von der Konstruktion des Fonds ab.

In der Gesamtschau führen diese Risiken dazu, dass Geschlossene Fondsbeteiligungen äußerst risikoreiche – hochspekulative Kapitalanlagen sind, die regelmäßig als spekulative Kapitalanlage einzustufen sein werden. Dementsprechend hoch sind die Aufklärungspflichten der Anlageberater.

 Was können Anleger tun?

Nach unseren Erfahrungen wurden viele Anleger Geschlossener Fondsbeteiligungen nicht über die Risiken aufgeklärt. Ohnehin dürften geschlossene Beteiligungen nur für vermögende und risikoaffine Anleger geeignet sein, die einen Verlust des investierten Kapitals wieder kompensieren können. Viele private Anleger dürften demnach überhaupt nicht zur Zielgruppe dieser Kapitalanlageform gehören. Dies kann aufgrund unterschiedlicher Aspekte der Fall sein. Diese betreffen zum einen den Anleger auf der einen Seite und die Kapitalanlage auf der anderen Seite. Grundsätzlich sollte nur ein geringer Anteil des Vermögens in spekulative Kapitalanlagen investiert werden.

In zahlreichen Fällen wurden diese „Investments“ sogar als Kapitalanlage zur Altersvorsorge empfohlen. Dies ist jedoch erst recht verfehlt. Die Rechtsprechung hat wiederholt klargestellt, dass geschlossene Fondsbeteiligungen zur Altersvorsorge nicht geeignet sind.

Haben Sie den Eindruck falsch beraten worden zu sein, so empfehlen wir die Prüfung etwaiger Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung durch einen auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt. Oftmals droht die Verjährung der Ansprüche, so dass ein weiteres Abwarten und Hoffen auf eine wirtschaftliche Gesundung der oftmals angeschlagenen Fondsgesellschaften riskant sein kann.

Wie gehen wir vor?

Wir beleuchten Ihren Fall individuell, weil jede Beratungssituation unterschiedlich ist und damit einzeln beurteilt werden muss. Zudem wird das konkrete Anlageprodukt, der Anbieter sowie die Vertriebsstruktur analysiert. Vorliegend gibt es etwa schon vom Oberlandesgericht Celle ein Urteil, welches besagt, dass der Prospekt des Aquila HydropowerINVEST IV fehlerhaft ist. Nach der Analyse besprochen wir gemeinsam mit Ihnen, ob ein Vorgehen sinnvoll ist und stellen Ihnen natürlich auch die anfallenden Kosten dar, sodass sie anhand überwiegend objektiver Kriterien entscheiden können, ob sie Schadensersatzansprüche geltend machen wollen.

Ansprechpartner: RA Christoph R. Schwarz,  RA Christian Mertsch