Schiffsfonds weiter in Seenot

Schiffsfonds bleiben riskante Kapitalanlagen für Anleger. Wie riskant Schiffsfonds als Kapitalanlagen sind, müssen derzeit viele Anleger realisieren. Besonders seit dem Jahre 2008 gerieten Schiffsbeteiligungen im Rahmen der weltweiten Wirtschaftskrise in erhebliche Schwierigkeiten. Viele dieser Beteiligungen haben die Marktturbulenzen nicht überlebt. Damit war die als vermeintlich sicheres Investment erworbene Kapitalanlage für die Anleger in vielen Fällen ein Totalverlust. Sogar erhaltene Ausschüttungen wurden vereinzelt von den Gesellschaften zurückgefordert. Hiergegen konnten sich jedoch schon einige Anleger erfolgreich wehren. Das ist aber – abhängig vom jeweiligen Gesellschaftsvertrag des Investments – nicht immer möglich. Da vielen Anlegern und Kleinanlegern die Beteiligungen aber im Rahmen der Anlageberatung unter völlig falschen Rahmenbedingungen verkauft wurden, besteht auch heute noch ein Anspruch auf die Rückabwicklung des Geschäftes, sofern etwaige Schadensersatzansprüche noch nicht verjährt sind. Sie sollten als betroffener Anleger daher die Möglichkeit der Rückabwicklung prüfen lassen. Aktuell erhielten Anleger eines Schifffonds die Mitteilung, dass es keine weiteren Ausschüttungen mehr geben wird und die Gesellschaft abgewickelt wird. Dies betraf Anleger des vom Emissionshaus KGAL emittierten Fonds „SeaClass 5“, der in das Panamax-Schiff „CSCL Rotterdam“ investierte. Aktuell bangen nach Mitteilung von König & Cie. aber auch die Anleger des sogenannten Produktentankerfonds 2 wieder um ihr Geld.

Schiffsfonds sind weder sicher noch für Altersvorsorge geeignet

 

Im Rahmen der Anlageberatung durch Ihre Bank oder einen sogenannten freien Vermittler wurden interessierten Anlegern massenhaft sogenannteIn the harbour Geschlossene Fondsbeteiligungen verkauft. Nach unserer Erfahrung fielen in diesem Zusammenhang sehr oft die Stichworte: Sicher, gute Rendite, Altersvorsorge und jederzeit fungibel. Tatsächlich handelt es sich bei diesen Kapitalanlagen aber um spekulative Investments, bei denen von Beginn an ein Totalverlust nicht ausgeschlossen werden konnte. Und auch die Rendite war keinesfalls sicher. Die angepriesenen Ausschüttungen hängen nämlich, gerade weil es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelt, von der wirtschaftlichen Entwicklung des jeweiligen Fonds ab. Anleger wurden mit Startausschüttungen von um die fünf Prozentpunkte schon meist im ersten Jahr des Investments und dann immer weiter steigenden Ausschüttungen umworben. Oftmals lagen die prognostizierten Ausschüttungen später bei zehn Prozent und mehr per anno. Die Laufzeit dieser Beteiligungen betrug in der Regel über zehn Jahre, teilweise sogar 25 Jahre. Schon an diesem Punkt hätte jeder Anlageberater skeptisch werden müssen. Denn wie soll sich eine solcher Ertrag über fast ein viertel Jahrhundert prognostizieren lassen, zumal schon in den Jahren 2006/2007 in der Wirtschaftspresse vor der zukünftigen Entwicklung des Schiffsmarktes gewarnt wurde. Meist haben Anleger zu Beginn zunächst tatsächlich die prognostizierten Ausschüttungen erhalten. Der weitere Verlauf ähnelt sich: Zunächst werden die Ausschüttungen dann reduziert, weiter ganz eingestellt und schließlich sogar von den Anlegern zurückgefordert, teilweise sogar mit der entsprechenden gesellschaftsrechtlichen „Berechtigung“, weil die Ausschüttungen nur in Form eines Darlehens gewährt wurden. Im Rahmen der wirtschaftlichen Turbulenzen der betreffenden Beteiligungen wurde und wird zudem häufig um Einzahlung neuen Kapitals und die Teilnahme an sogenannten Betriebsfortführungskonzepten geworben. Anleger, die daran teilgenommen haben, erlebten vielfach nur wenige Jahre später eine böse Überraschung. Mangels Aufklärung haben die meisten Anleger mit derartigen Risiken und Entscheidungen im Verlauf der Investitionsphase zu keinem Zeitpunkt gerechnet. Dabei wäre ein Hinweis auf folgende Risiken (auszugsweise) zwingend notwendig gewesen, damit der Anleger aufgrund der richtigen Tatsachengrundlage seine Anlageentscheidung hätte treffen können:

  • Totalverlustrisiko
  • Abhängigkeit der Ausschüttungen vom wirtschaftlichen Erfolg des Fonds und gegebenenfalls sogar die Möglichkeit der Rückforderung der Ausschüttungen
  • Hohe Fremdfinanzierungsquoten
  • die Anleger werden „Unternehmer“ und tragen somit das volle unternehmerische Risiko
  • Praktisch keine Veräußerung innerhalb der Laufzeit möglich; der Zweitmarkt bot meist mangels Masse keine Möglichkeit, denn entweder konnte man keine Käufer finden oder die Verkaufspreise waren aberwitzig niedrig Daneben unterliegen unternehmerische Beteiligungen vielen weiteren Risiken.

Unter anderem auch aus den oben genannten Gründen hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass geschlossenen Fondsbeteiligungen nicht für die Altersvorsorge geeignet sind. Darunter fallen aber nicht nur Schiffsfonds, sondern fast alle geschlossenen Fondsbeteiligungen als Produkte des sogenannten grauen Kapitalmarktes.

Das sollten betroffene Anleger beachten

 

Wenn auch Ihnen als Anleger unter den falschen Bedingungen Geschlossene Fondsbeteiligungen vermittelt wurden, sollten Sie prüfen lassen, ob sie sichCargo ship at the port outgoing with blue sky gegebenenfalls unter dem Gesichtspunkt der „Falschberatung“ wieder von dem Investment trennen können. Ist es nämlich nachweisbar, dass sie nicht anleger- und anlagegerecht beraten wurden, haben sie einen Anspruch auch Rückabwicklung des Geschäftes. Damit bekommen sie ihr eingezahltes Geld abzüglich erhaltener Ausschüttungen zurück und treten im Gegenzug die Beteiligung an das beteiligte Vermittlungsunternehmen ab. Dabei gilt es insbesondere eine wichtige Frist nicht zu versäumen: Denn spätestens 10 Jahre nach Zeichnung des Investments verjähren Ihre Schadensersatzansprüche unwiderruflich. Eine Verjährung ist sogar noch früher möglich, nämlich dann wenn sie schon vorher Kenntnis von den oben geschilderten „Mängeln“ erlangt haben. Hierbei handelt es sich um die sogenannte kenntnisabhängige Verjährung, deren Frist drei Jahre zum Ende des Jahres beträgt. Eine pauschale Beantwortung, ob ihr Anspruch bereits verjährt ist, kann hier nicht getroffen werden, weil es immer auf den Einzelfall ankommt. Zudem laufen nach dem Bundesgerichtshof für jede Pflichtverletzung gesonderte Verjährungsfristen, sodass ein einheitlicher Verjährungszeitpunkt meist nicht vorliegt. Anleger sollten sich von einem auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen. Im Rahmen einer solchen Beratung sollte der Rechtsanwalt natürlich auch auf etwaige Risiken hinweisen. Denn nur weil Ihnen nach ihrem eigenen Sachvortrag ein Schadensersatzanspruch zustehen dürfte, heißt dies noch lange nicht, dass sie einen entsprechenden Anspruch durchsetzen beziehungsweise einen etwaigen Prozess auch gewinnen werden. Anlegerprozesse leben regelmäßig vom Sachverhalt, dass heißt insbesondere der Rekonstruktion der jeweiligen Beratungsgespräche. Diese ist nach der langen Zeit für viele Anleger naturgemäß schwierig, dennoch aber eine wichtige Voraussetzung. Die Rechtsprechung trägt diesem Umstand Rechnung und gewährt betroffenen Anlegern in einigen Punkten daher Beweiserleichterungen. Im Grundtenor kann daher auch von einer anlegerfreundlichen Rechtsprechung gesprochen werden. Während der Beratung anwesende Zeugen sowie schriftliche Dokumentationen können die Durchsetzung ihrer Ansprüche deutlich erleichtern. Viele Banken wissen von ihren erheblichen Verfehlungen bei der Vermittlung geschlossener Fondsbeteiligungen. Hierbei trifft die Banken besonders der folgende Vorwurf besonders schwer: Die Vermittlung der Investments dürfte nämlich zu einen großen Anteil aus Eigeninteresse geschehen sein. Banken sind Wirtschaftsunternehmen und müssen Geld verdienen. Dabei stehen sie insbesondere unter einem erheblichen Konkurrenzdruck. Wenn ein „Trend“ zur Vermittlung von bestimmten Finanzprodukten bei den Anlegern scheinbar gut ankommt und somit viel Geld verdient werden kann, wird auf den Zug der Mitbewerber aufgesprungen. Und der Verdienst war für die Vermittlung geschlossener Fondsbeteiligungen häufig immens. Gerade bei Schiffsbeteiligungen lagen die sogenannten Vermittlungsprovisionen regelmäßig bei über zehn Prozent und mehr. Vielfach strichen die Banken sogar Innenprovisionen in Höhe von 20 Prozent! ein. Darüber wurden die interessierten Anleger natürlich nicht aufgeklärt. Dabei stellte der Bundesgerichtshof schon beginnend in den 90er- Jahren fest, dass über Provisionen aufzuklären ist. Für jeden Vermittler gilt hier zudem der sogenannte Schwellenwert: Ab einer Provisionshöhe von 15 Prozent muss zwingend aufgeklärt werden. Sind sogenannte „freie“ Vermittler in der Regel erst ab dieser Schwelle zur Offenlegung von Provisionen verpflichtet, müssen Banken ungeachtet der Höhe stets über Provisionen aufklären. Geschah dies nicht, so besteht schon deshalb ein Anspruch auf Rückabwicklung. Hintergrund der durch den Bundesgerichtshof statuierten Aufklärungspflicht ist die Offenlegung des Interessenskonfliktes. Der Kunde soll nämlich einschätzen können, ob die Anlageberatung in seinem Interesse durchgeführt wurde. Hinzu kommt, dass ab der Schwelle von 15 Prozentpunkten der prognostizierte wirtschaftliche Erfolg der jeweiligen Beteiligung von Anfang an kritisch zu hinterfragen ist. Denn addiert man zu den 15 Prozent das noch überwiegend anfallende Agio in Höhe von 5 Prozent hinzu, sind schon knapp ein Viertel der Anlegergelder nicht direkt in das Investment geflossen. Und neben den sogenannten Vermittlungsprovisionen sind zudem durch die Fondsgesellschaft und damit auch aus dem „Topf“ der Anlegergelder noch erheblich weitere „weiche Kosten“ zu tragen. Die tatsächliche Sachinvestition ist daher zu einem bedenklichen Grade von Beginn an belastet. Weil Banken und Vermittler von Ihrem „Versagen“ im Rahmen der Vermittlung entsprechender Investments häufig Kenntnis haben, müssen die Anleger nicht immer zu Gericht. Denn Banken oder Vermittler bieten teilweise außergerichtliche Lösungen an. Sofern ein solches außergerichtliches Vergleichsangebot für den Anleger akzeptabel ist, muss somit keine Klage eingereicht werden. Gleichwohl muss darauf hingewiesen werden, dass einige Banken ein solches Angebot erst dann unterbreiten, wenn bereits Klage eingereicht worden ist.

Aktuelle Probleme

 

Nachdem bereits im Januar viele Anleger über den wahrscheinlichen Verlust Ihrer Gelder informiert wurden, trudeln nunmehr neue Nachrichten ein. Ende Juni wurden die Anleger des Fonds SeaClass 5 des Emissionshauses KGAL, bestehend aus der Einschiffsgesellschaft KINTARI Mobiliengesellschaft mbH & Co. KG, darüber informiert, dass die Gesellschaft abgewickelt werden muss. Damit wird es keine weiteren Ausschüttungen mehr geben. Das Schiff wird verkauft und die Gesellschaft liquidiert. Abgesehen von den zwei Ausschüttungen der Anfangsjahre für die Anleger ein Totalverlust. Mit dieser Möglichkeit dürften die meisten Anleger nicht gerechnet haben. Und auch Anleger des Emissionhauses König & Cie. bangen um Ihre Gelder. Wer sein Geld in den Renditefonds 60, Produktentankerfonds II, investiert hat, wird aktuell über die desolate wirtschaftliche Situation des Fonds informiert. Aufgrund der teils über 50 Prozentpunkten liegenden hohen Fremdfinanzierungsquoten haben im Ernstfall die Banken das Sagen. Diese nehmen nämlich letztlich auf den Sachwert „Schiff“ Zugriff, wenn die Rückzahlung des Kredites in Gefahr gerät. Und genau so ist die Situation aktuell bei diesem Fonds. Denn schon jetzt weist die Geschäftsführung die Anleger vorsorglich darauf hin, dass bei Scheitern der Verhandlungen mit den Banken schon im August 2014 die Insolvenzbeantragung droht.

 

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Schiffsfonds weiter in Seenot

 

Ansprechpartner: RA Christoph R. Schwarz, RA Christian Mertsch