LG Hamburg: Anleger müssen Ausschüttungen nicht zurückzahlen!

Nicht nur die Anleger der Schiffsfonds des Initiators Hanse Treuhand dürfen aufatmen. Einige

UrteilFondsgesellschaften hatten gegen die Anleger auf Rückzahlung der in den letzten Jahren gewährten Ausschüttungen mit der Begründung geklagt, diese seien laut Gesellschaftsvertrag lediglich darlehensweise gewährt worden. Am 23.01.2014 wies das Landgericht Hamburg nun parallel vier Klagen der Fondgesellschaften gegen die Anleger ab.

Die jüngsten Urteile des Landgerichts Hamburg dürften für schlechte Stimmung bei den Fondsgesellschaften sorgen (LG Hamburg, Urteile vom 23.01.2014, 413 HKO 95/13 ; 413 HKO 88/13 ; 413 HKO 127/13 und 413 HKO 165/13). In letzter Zeit verklagten Schiffsfondsgesellschaften die Anleger immer häufiger zur Rückzahlung der gewährten Ausschüttungen. Die Fondsgesellschaften sehen sich zunehmend dem Druck der finanzierenden Banken ausgesetzt. Diese machen die Verlängerung der gewährten Kredite davon abhängig, dass die Anleger den Fondsgesellschaften weiteres Kapital zur Verfügung stellen.  Den Urteilen dürfte daher große Bedeutung zukommen.

Die Anleger, die ohnehin schon den Verlust des in die Schiffsfonds investierten Geldes vor Augen haben,  trifft die Rückforderung  der Ausschüttungen, teilweise zurück bis in die 1990er Jahre, zusätzlich hart. Die Anleger gingen wie selbstverständlich davon aus, dass es sich bei den jährlichen Zahlungen um nicht zurückzugewährende echte Gewinnausschüttungen handelte. Dass es sich bei den Ausschüttungen um „Darlehen“ handeln soll, dürfte wohl auch in keinem Anlageberatungsgespräch Erwähnung gefunden haben.

Konkret ging es in allen vier Verfahren um folgenden Passus im Gesellschaftsverträgen der Fonds:

„Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen werden den Kommanditisten als unverzinsliches Darlehen gewährt, sofern die Ausschüttungen nicht durch ein Guthaben auf den Gesellschaftskonten gedeckt sind“.

Mit Blick auf diesen Passus wurden die Anleger zahlreicher Schiffsfonds der Hanse Treuhand aufgefordert, die Ausschüttungen zurückzuzahlen.

Zu Unrecht urteilte das Landgericht Hamburg. Denn die Klausel sei unklar, die Begrifflichkeiten widersprüchlich und die Vertragsbedingungen insgesamt intransparent und so ungewöhnlich, dass kein Anleger mit ihrer Existenz rechnen durfte. Das Gericht sah bereits die Begrifflichkeiten als widersprüchlich an, denn schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sei mit dem Begriff „Ausschüttung“ eine Auszahlung verbunden, die gerade nicht zurückzuzahlen ist. Das Gericht führte dazu weiter aus, dass der Begriff „Ausschüttung“ auch im Handelsgesetzbuch nur im Zusammenhang mit den Auszahlungen von Gewinnen Verwendung finde. Die Urteilsbegründung verweist ferner darauf, dass für den Anleger gar nicht erkennbar war, ob die Ausschüttungen nun über ein Guthaben gedeckt sind und wo auf welchem Kapitalkonto das Darlehen verbucht wird.

Vorausgegangen waren im letzten Jahr bereits zwei richtungweisende Urteile des höchsten deutschen Zivilgerichts. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied durch die für das Gesellschaftsrecht zuständige Kammer, dass Ausschüttungen nur dann zurückverlangt werden könnten, wenn eine klare Regelung im Gesellschaftsvertrag dazu existiert (BGH, Urteile vom 12. März 2013 – II ZR 73/11   und II ZR 74/11 ).

Anleger, die sich mit Rückzahlungsforderungen der Fondsgesellschaften konfrontiert sehen, sollten anwaltlichen Rat einholen, um die Regelungen im Gesellschaftsvertrag genau prüfen zu lassen.

Überdies macht es in diesen Fällen auch Sinn, zu prüfen, ob nicht Schadensersatzansprüche des Anlegers wegen fehlerhafter Anlageberatung bestehen. In diesen Fällen könnte im Rahmen des Schadensersatzes die Beteiligung an der Fondsgesellschaft möglicherweise Zug-um-Zug gegen die Rückzahlung des investierten Kapitals geltend gemacht werden. Oftmals wurden Schiffsfonds als sicheres Investment beworben, die Risiken wurden jedoch verschwiegen. Darüber hinaus kann sich ein Schadensersatzanspruch bereits darauf gründen, dass über die an Banken und Berater geflossenen Provisionen und Rückvergütungen nicht aufgeklärt wurde.

Benötigen auch sie Rat? Dann nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Christian Mertsch, Rechtsanwalt Christoph R. Schwarz