Anlageberatung: Vorsicht beim Beratungsprotokoll

Im Anlageberatungsgespräch sollten eine besonderes Augenmerk auf dem Beratungsprotokoll liegen. In einem informativen Artikel auf faz.net vom 14.02.2015 wird erläutert, worauf Anleger in einem Beratungsgespräch achten sollten.

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Die Kanzlei Schwarz | Mertsch vertritt bundesweit eine Vielzahl von Anlegern hinsichtlich der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen Falschberatung. Die forensische Praxis zeigt, dass Beratungsprotokolle weniger der Sicherung der Qualität zugunsten der Anleger dienen. Vielmehr berufen sich Banken und Finanzdienstleister im Streitfall auf Beratungsprotokolle, um Schadensersatzansprüche der Anleger wegen Falschberatung abzuwehren. Obwohl ihnen im Streitfall zuweilen erhebliche Bedeutung zukommt, ist die Bezeichnung dieser Beratungsprotokolle zuweilen recht verharmlosend. Sie tragen beispielsweise bei der Postbank Finanzberatung AG die schleierhafte Bezeichnung „persönlicher Beraterbogen“.

Wer sich an seine Bank oder seinen Finanzdienstleister wendet, um Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend zu machen, sollte sich jedoch nicht vorschnell von Standardschreiben entmutigen lassen. Die zuweilen vorgebrachte Behauptung, die Beratungsdokumentation belege eine ordnungsgemäße Beratung, geht oftmals fehl. Denn in der Vergangenheit war der Umgang mit den Beratungsprotokollen recht lax, selbst dann wenn es um die Vermittlung hochspekulativer Investments wie etwa Geschlossene Fonds ging. Nicht selten wurde die Beratungsdokumentation dem Kunden nicht einmal ausgehändigt, sondern im Anschluss an das Beratungsgespräch kurz als „bloße Formalie“ zum Abzeichnen vorgelegt. Verlangt der Kunde später im Streitfall die Vorlage, wird ihm gegenüber nur allzu oft die Herausgabe mit dem Argument verweigert, die Dokumentation sei lediglich „zur internen Verwendung“. Diese Weigerung hat oftmals den Hintergrund, dass die Beratungsdokumentation in der Vergangenheit oftmals nicht den Mindestanforderungen entsprach, oft widersprüchlich und sogar nachweislich falsch ausgefüllt wurde. Oftmals bestehen gute Chancen, den Beweiswert dieser Protokolle zu erschüttern und erfolgreich Schadensersatzansprüche durchzusetzen.